Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 89 Abstimmung (1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme. (2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Kapitel XIII: Der Treuhandrat