Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 9 Zusammensetzung (1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen. (2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung. Kapitel IV: Die Generalversammlung