Um auf umweltgefährdende Notfälle im Gebiet des Antarktis-Vertrags reagieren zu können, erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden:
umgehende und wirksame Gegenmassnahmen für solche Notfälle vorzusehen, die bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprogramme, beim Tourismus und bei allen sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, auftreten können;
Einsatzpläne aufzustellen, um auf Zwischenfälle mit möglichen nachteiligen Wirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme reagieren zu können.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien:
bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser Einsatzpläne zusammenarbeiten; und
Verfahren für eine sofortige Meldung von umweltgefährdenden Notfällen und eine gemeinsame Reaktion darauf festlegen.
Bei der Durchführung dieses Artikels lassen sich die Vertragsparteien von den einschlägigen internationalen Organisationen beraten.