Entsteht eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so konsultieren die Streitparteien einander auf Antrag einer von ihnen so bald wie möglich, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige zwischen ihnen vereinbarte friedliche Mittel beizulegen.
Art. 18 – Beilegung von Streitigkeiten
Art. 18
Beilegung von Streitigkeiten
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 22.11.2023
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Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten Entsteht eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so konsultieren die Streitparteien einander auf Antrag einer von ihnen so bald wie möglich, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahr
- SR-Nummer
- SR 0.121.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.10.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht