Dieser Vertrag gilt für das Gebiet südlich von 60° südlicher Breite einschliesslich aller Eisbänke; jedoch lässt dieser Vertrag die Rechte oder die Ausübung der Rechte eines Staates nach dem Völkerrecht in bezug auf die Hohe See in jenem Gebiet unberührt.
Art. VI
Art. VI
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.11.2023
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Art. VI Dieser Vertrag gilt für das Gebiet südlich von 60° südlicher Breite einschliesslich aller Eisbänke; jedoch lässt dieser Vertrag die Rechte oder die Ausübung der Rechte eines Staates nach dem Völkerrecht in bezug auf die Hohe See in jenem Gebiet unberührt.
- SR-Nummer
- SR 0.121
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.12.1959
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht