Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
210
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2026)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 19043,
beschliesst:
- 1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
- 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
- 3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367
- SR-Nummer
- SR 210
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
- Dokumentdatum
- 10.12.1907
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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