Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 2 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. Einleitung / B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / I. Handeln nach Treu und Glauben