Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 1 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen / Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen / Erster Abschnitt: Die Entsteh