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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
B. Wechsel des Wohnsitzes
Art. 377
B. Wechsel des Wohnsitzes
1 Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden.
2 Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über.
3 Die Bevormundung ist in diesem Falle am neuen Wohnsitze zu veröffentlichen.
II. Für Vermögensverwaltung
Art. 419
II. Für Vermögensverwaltung
1 Wird dem Beistand die Verwaltung oder Überwachung eines Vermögens übertragen, so hat er sich auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken.
2 Verfügungen, die darüber hinausgehen, darf er nur auf Grund besonderer Ermächtigung vornehmen, die ihm der Vertretene selbst oder, wenn dieser hiezu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde erteilt.
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
Art. 164
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,
Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert,
ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Stand am 19. Dezember 2006III. Klagefrist
Art. 256c1
III. Klagefrist
1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.
2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).
Art. 61 Rechtsstellung
Art. 61 Rechtsstellung
1 Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern.
2 Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
3 Die SUVA steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 76 ATSG1).2 Die Reglemente über die Organisation der SUVA sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
Stand am 13. Juni 2006