Schweizer Rechts- & Gesetzestexte Online - Startseite

Der Mitgliederbereich von Recht & Gesetz Schweiz

Folgende Vorteile haben registrierte Benutzer von www.rechtundgesetz.ch:

  • Alle von Mitglieder abgegebene Kommentare über Gesetzesartikel im Überblick.
  • Erhalten Sie wichtige Neuigkeiten über den Stand der Webseite per Email (Nur bei aktiviertem Newsletter).
  • Artikelgewichtungen - Sehen Sie, welche Gesetzesartikel für andere Mitglieder wichtig sind oder waren.
  • Die Registrierung ist kostenlos.
Kostenlosen Account erstellen

Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Gerichtliche Verfahren

Art. 30 Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.


2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.


3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Stand am 8. August 2006

Art. 4 Versicherungsfähige

Art. 4 Versicherungsfähige

1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.


2 Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.

Stand am 13. Juni 2006

Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Art. 2151

Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft


Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,


wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).


Stand am 19. Dezember 2006

Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen

Art. 344

Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen


1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird.


2 Ist jemand entgegen der Vorschrift über das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 49) von mehreren Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch des Verurteilten eine Gesamtstrafe fest.

Stand am 19. Dezember 2006

II. Ausschliessung durch den Richter

Art. 577

II. Ausschliessung durch den Richter

Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann der Richter auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.


Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu