Gemeinsame Absichtserklärungen auf dem Gebiete von COST
Art. 10a1 Gemeinsame Absichtserklärungen auf dem Gebiete von COST
Das EDI ist befugt, den Abschluss von gemeinsamen Absichtserklärungen im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Staatssekretariat übertragen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996 (AS 1996 1807).
Stand am 7. Dezember 2004
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