Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentu

Art. 10c1 Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist befugt, den Abschluss von Vollzugsübereinkommen sowie die Beteiligung an deren zugeordneten neuen Projekten zur Zusammenarbeit in der Energieforschung im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie übertragen.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).


Stand am 7. Dezember 2004

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