Vollzugsübereinkommen im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)

Art. 10d1 Vollzugsübereinkommen im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)

1 Das EDI ist befugt, die Erneuerung von Vollzugsübereinkommen im Rahmen des Abkommens vom 14. September 19782 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik zu beschliessen.


2 Für Verlängerungen im Rahmen geltender Vollzugsübereinkommen ist das Staatssekretariat zuständig.


3 Das EDI und das Staatssekretariat konsultieren in jedem Fall das Integrationsbüro EDA/EVD, das Bundesamt für Energie und die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFD).



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4263).
2 SR 0.424.11


Stand am 7. Dezember 2004

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