Art. 11 Register der Datensammlungen
Art. 11 Register der Datensammlungen
1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte führt ein Register der Datensammlungen. Jede Person kann das Register einsehen.
2 Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Registrierung anmelden.
3 Private Personen, die regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder Personendaten an Dritte bekannt geben, müssen Sammlungen anmelden, wenn:
a.
für das Bearbeiten keine gesetzliche Pflicht besteht und
b.
die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.
4 Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden.
5 Der Bundesrat regelt die Anmeldung der Datensammlungen sowie die Führung und die Veröffentlichung des Registers. Er kann für bestimmte Arten von Datensammlungen Ausnahmen von der Meldepflicht oder der Registrierung vorsehen, wenn das Bearbeiten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährdet.
Stand am 12. Dezember 2006
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