Art. 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten

Art. 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten

1 Private Personen, die ihre Pflichten nach den Artikeln 8, 9 und 10 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen, werden auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft.

2 Mit Haft oder mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich:

a.
Datensammlungen nach Artikel 11 oder Datenbekanntgaben ins Ausland nach Artikel 6 nicht melden oder bei der Meldung falsche Angaben machen;
b.
dem Beauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern.

Stand am 12. Dezember 2006

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