Art. 3 Anmeldung
Art. 3 Anmeldung
1 Datensammlungen (Art. 11 Abs. 3 DSG) sind beim eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter)1 anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
a.
Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung;
b.
Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
c.
Person, bei welcher das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;
d.
Zweck der Datensammlung;
e.
Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
f.
Kategorien der Datenempfänger;
g.
Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in die Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vornehmen dürfen.
2 Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. Der Beauftragte erfasst periodisch die erfolgten Änderungen.
1 Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Stand am 5. Dezember 2006
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