Art. 11 Bearbeitungsreglement
Art. 11 Bearbeitungsreglement
Der Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung (Art. 11 Abs. 3 DSG) erstellt ein Bearbeitungsreglement, das insbesondere die interne Organisation sowie das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren umschreibt und die Unterlagen über die Planung, die Realisierung und den Betrieb der Datensammlung und der Informatikmittel enthält.
Stand am 5. Dezember 2006
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