Art. 33 Gebühren

Art. 33 Gebühren

1 Für die Gutachten (Art. 28 DSG) des Beauftragten wird eine Gebühr erhoben. Die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Oktober 19851 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz sind anwendbar.

2 Gegenüber Verwaltungseinheiten des Bundes, Behörden und der Kantone wird keine Gebühr erhoben.

1 [AS 1985 1699, 1993 1260, 1999 3480 Art. 17 Ziff. 1. AS 2006 3371 Art. 5]. Siehe heute die V vom 5. Juli 2006 (SR 172.041.14).
Stand am 5. Dezember 2006

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