66 Bestattung
66 Bestattung
1 Angehörige der Armee, die im Dienst verstorben sind, werden militärisch bestattet, wenn dies ihrem letzten Willen entspricht. Kann der letzte Wille nicht festgestellt werden, entscheiden die Angehörigen.
2 Bei der Gestaltung der militärischen Bestattung werden die Wünsche der Angehörigen und die örtlichen Gepflogenheiten berücksichtigt.
3 Für Kriegszeiten gelten besondere Vorschriften.
Stand am 29. November 2005
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