Art. 56 Zusammensetzung der Schiedskommission
Art. 56 Zusammensetzung der Schiedskommission
1 Die Schiedskommission besteht aus dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, zwei beisitzenden Mitgliedern, zwei Ersatzleuten sowie weiteren Mitgliedern.
2 Die weiteren Mitglieder werden von den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden Nutzerverbänden von Werken und Darbietungen vorgeschlagen.
Stand am 13. Juni 2006
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