Art. 59 Tarifgenehmigung
Art. 59 Tarifgenehmigung
1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2 Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3 Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
Stand am 13. Juni 2006
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