Art. 67 Urheberrechtsverletzung
Art. 67 Urheberrechtsverletzung
1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a.
ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
b.
ein Werk veröffentlicht;
c.
ein Werk ändert;
d.
ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
e.
auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
f.
Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
g.
ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
h.
ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
i.
ein gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
k.
sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare anzugeben;
l.
ein Computerprogramm vermietet.
2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
Stand am 13. Juni 2006
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