Art. 8 Bewilligungspflicht
Art. 8 Bewilligungspflicht
1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
2 Der Bundesrat ordnet nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Bewilligung.
3 Der Handel mit Primaten und Raubkatzen ist nur anerkannten zoologischen Gärten und Tierparks erlaubt.
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