Art. 25 Behördliches Einschreiten

Art. 25 Behördliches Einschreiten

1 Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.


2 Der Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten dem Eigentümer zu.

Stand am 13. Juni 2006

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