Art. 26a1 Behördenbeschwerde

Art. 26a1 Behördenbeschwerde

1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuchsbewilligungen stehen dem Bundesamt für Veterinärwesen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.


2 Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem Bundesamt für Veterinärwesen.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).


Stand am 13. Juni 2006

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