Art. 31 Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften
Art. 31 Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften
Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
1 SR 313.0
Stand am 13. Juni 2006
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