Art. 2 Fütterung
Art. 2 Fütterung
1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2 Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes, mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden; das Wildtier muss das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten können.
Stand am 1. Juli 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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