Art. 81 Ausbildung

Art. 81 Ausbildung

1 Der Tierpfleger erwirbt in der Ausbildung Grundkenntnisse über die Haltung und Pflege von Tieren sowie vertiefte Kenntnisse in einer bestimmten Fachrichtung.


2 Die Ausbildung erfolgt in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb.


3 Die Ausbildungsbetriebe organisieren Ausbildungskurse und fördern das Selbststudium.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).


Stand am 1. Juli 2007

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