Art. 22 Einzelhaltung
Art. 22 Einzelhaltung
1 Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Einzelständen gehalten werden. Ausgenommen sind einzelne Mastschweine, die in der Entwicklung zurückgeblieben sind und ausgemästet werden.
2 Kastenstände für Galtsauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.1 2
3 Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.3 4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
2 Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
4 Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
Stand am 1. Juli 2007
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