Art. 59e1 Inhalt der Aus- und

Art. 59e1 Inhalt der Aus- und Weiterbildung

Das Bundesamt regelt die spezielle Ausbildung für Versuchsleiter und für Personen, die Tierversuche durchführen, insbesondere den Inhalt und den Umfang des Unterrichtsstoffs sowie die Dauer des Unterrichts, einschliesslich der Praktika, sowie die Weiterbildung.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).


Stand am 1. Juli 2007

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