Art. 64g Betäubung

Art. 64g Betäubung

1 Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel und Kaninchen.


2 Der Einsatz von Förderanlagen darf nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen.


3 Geflügel muss bei der Schlachtung vor dem Blutentzug betäubt werden, ausgenommen beim Dekapitieren und beim rituellen Schlachten.

Stand am 1. Juli 2007

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