Art. 64g Betäubung
Art. 64g Betäubung
1 Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel und Kaninchen.
2 Der Einsatz von Förderanlagen darf nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen.
3 Geflügel muss bei der Schlachtung vor dem Blutentzug betäubt werden, ausgenommen beim Dekapitieren und beim rituellen Schlachten.
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