Art. 26 Vorabklärung
Art. 26 Vorabklärung
1 Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
2 Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen.
3 Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.
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