Art. 28 Bekanntgabe
Art. 28 Bekanntgabe
1 Das Sekretariat gibt die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt.
2 Die Bekanntmachung nennt den Gegenstand und die Adressaten der Untersuchung. Sie enthält zudem den Hinweis, dass Dritte sich innert 30 Tagen melden können, falls sie sich an der Untersuchung beteiligen wollen.
3 Die fehlende Publikation hindert Untersuchungshandlungen nicht.
Stand am 13. Juni 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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