Art. 37 Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs

Art. 37 Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs

1 Wird ein untersagter Zusammenschluss vollzogen oder ein vollzogener Zusammenschluss untersagt und für den Zusammenschluss keine ausnahmsweise Zulassung beantragt oder erteilt, so sind die beteiligten Unternehmen verpflichtet, die Massnahmen durchzuführen, die zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind.


2 Die Wettbewerbskommission kann die beteiligten Unternehmen auffordern, verbindliche Vorschläge darüber zu machen, wie wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt wird. Sie setzt dafür eine Frist fest.


3 Billigt die Wettbewerbskommission die Vorschläge, so kann sie verfügen, wie und innert welcher Frist die beteiligten Unternehmen die Massnahmen durchführen müssen.


4 Machen die beteiligten Unternehmen trotz Aufforderung der Wettbewerbskommission keine Vorschläge oder werden diese von der Wettbewerbskommission nicht gebilligt, so kann die Wettbewerbskommission folgende Massnahmen verfügen:


a.die Trennung der zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte;b.die Beendigung des kontrollierenden Einflusses;c.andere Massnahmen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.Stand am 13. Juni 2006

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