Art. 38 Widerruf und Revision

Art. 38 Widerruf und Revision

1 Die Wettbewerbskommission kann eine Zulassung widerrufen oder die Prüfung eines Zusammenschlusses trotz Ablauf der Frist von Artikel 32 Absatz 1 beschliessen, wenn:


a.die beteiligten Unternehmen unrichtige Angaben gemacht haben;b.die Zulassung arglistig herbeigeführt worden ist; oderc.die beteiligten Unternehmen einer Auflage zu einer Zulassung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln.

2 Der Bundesrat kann eine ausnahmsweise Zulassung aus denselben Gründen widerrufen.

Stand am 13. Juni 2006

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