Art. 45 Empfehlungen an Behörden

Art. 45 Empfehlungen an Behörden

1 Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.


2 Sie kann den Behörden Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften.

Stand am 13. Juni 2006

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