Art. 45 Empfehlungen an Behörden
Art. 45 Empfehlungen an Behörden
1 Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.
2 Sie kann den Behörden Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften.
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