Art. 48 Veröffentlichung von Entscheiden und Urteilen

Art. 48 Veröffentlichung von Entscheiden und Urteilen

1 Die Wettbewerbsbehörden können ihre Entscheide veröffentlichen.


2 Die Gerichte stellen dem Sekretariat die Urteile, die in Anwendung dieses Gesetzes gefällt werden, unaufgefordert und in vollständiger Abschrift zu. Das Sekretariat sammelt diese Urteile und kann sie periodisch veröffentlichen.

Stand am 13. Juni 2006

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