VII. Anteile mehrerer
Art. 797
VII. Anteile mehrerer
1 Steht ein Gesellschaftsanteil mehreren Gesellschaftern ungeteilt zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
2 Solange eine Auseinandersetzung über den Gesellschaftsanteil unter ihnen nicht stattgefunden hat, haften sie der Gesellschaft für die Leistungen auf den Gesellschaftsanteil solidarisch.
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