A. Gesellschafterversammlung

Art. 808

A. Gesellschafterversammlung

I. Gesellschaftsbeschlüsse

1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.

2 Die Statuten können an Stelle der Beschlussfassung in der Versammlung für alle oder für einzelne Gegenstände die schriftliche Abstimmung anordnen.

3 Die Gesellschaftsbeschlüsse werden, wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders vorschreiben, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Tritt an Stelle der Versammlung die schriftliche Abstimmung, so wird die Mehrheit nach der Gesamtzahl der den Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet.

4 Wenn es die Statuten nicht anders ordnen, bemisst sich das Stimmrecht jedes Gesellschafters nach der Höhe seiner Stammeinlage, wobei auf 1000 Franken eine Stimme entfällt. Durch die Statuten darf indessen das Stimmrecht nicht entzogen werden.

5 Ein Gesellschafter darf sein Stimmrecht nicht ausüben, wenn über seine Entlastung abgestimmt wird.

6 Die Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse richtet sich nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften.


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