IV. Geschäftsführung und Vertretung
Art. 898
IV. Geschäftsführung und Vertretung
1. Übertragung
Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
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