Art. 16 Pflicht zur Preisbekanntgabe
Art. 16 Pflicht zur Preisbekanntgabe
1 Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen.
2 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern.
3 Für messbare Güter und Leistungen gelten zudem die Bestimmungen von Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen.
1 SR 941.20
Stand am 1. April 2007
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