Art. 19 Auskunftspflicht

Art. 19 Auskunftspflicht

1 Die zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert.


2 Der Auskunftspflicht unterstehen:


a.Personen und Firmen, die Konsumenten Waren zum Kauf anbieten oder solche Waren herstellen, kaufen oder damit Handel treiben;b.Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen;c.Organisationen der Wirtschaft;d.Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

3 Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess1 die Aussage verweigert werden kann.


4 Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungs- und Strafverfahren bleiben vorbehalten.



1 SR 273


Stand am 1. April 2007

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