Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 30. September 19431 über den unlauteren Wettbewerb wird aufgehoben.
1 [BS 2 951; AS 1962 1047 Art. 2, 1978 2057]
Stand am 1. April 2007
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