Art. 17 Gegenstand

Art. 17 Gegenstand

1 Die Ein—, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.


2 Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.1


3 Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.


3bis Er kann für Durchfuhren aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.2


3ter Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.3


4 Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:


a.Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;b.Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile einführt;c.Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.4

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.0).
2 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).
3 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).
4 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).


Stand am 1. Mai 2007

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