Art. 251
Art. 251
Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangs-massnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20022 erlassen worden sind.
1 Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 946.231).
2 SR 946.231
Stand am 1. Mai 2007
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