Art. 42 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

Art. 42 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

1 Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:


a.dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; undb.die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.

2 Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über:


a.Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Waren, Bestandteilen, Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder Rechten daran;b.Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder Finanzierung von Waren oder Bestandteilen, an der Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, beteiligt sind;c.die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.

3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können die Behörden des Bundes nach Absatz 1 die Daten nach Absatz 2 auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:


a.nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; undb.nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind.

4 Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.


5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

Stand am 1. Mai 2007

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