Art. 43 Vollzug

Art. 43 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.


2 ...1



1 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).


Stand am 1. Mai 2007

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