Art. 46 Übergangsbestimmungen

Art. 46 Übergangsbestimmungen

1 Tätigkeiten, die nach der bisherigen Kriegsmaterialgesetzgebung keine Bewilligung benötigten und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vertraglich vereinbart wurden, bedürfen nach seinem Inkrafttreten während einer Übergangsfrist von fünf Jahren keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.


2 Verträge über die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.



1 SR 946.201


Stand am 1. Mai 2007

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