Art. 9 Ausbildung der Führungsorgane

Art. 9 Ausbildung der Führungsorgane

1 Für die Grundausbildung und die Weiterbildung (Ausbildung) der Angehörigen der Führungsorgane gelten die Vorschriften der Kantone.


2 Der Bundesrat regelt die Ausbildung der Führungsorgane im Zusammenhang mit der Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

Stand am 1. Mai 2007

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