Art. 65 Verjährung

Art. 65 Verjährung

1 Schadenersatzansprüche gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 60 und 64 verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist.


2 Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 61 verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist.


3 Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rückgriff aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese.


4 Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135–142 des Obligationenrechts1 sinngemäss. Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden.



1 SR 220


Stand am 1. Mai 2007

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